Reservierungsgebühr für geplatzte Immobilienkäufe muss zurückgezahlt werden

Immobilienmakler verlangen oft eine Reservierungsgebühr von ihren Kunden, wenn sie die Immobilien einen gewissen Zeitraum  keinem anderen Interessenten anbieten. Dieses Vorgehen ist jedoch in der Regel unzulässig, wenn es am Ende gar nicht zum Abschluss des Kaufvertrages kommt.
 
Über eine solche Reservierungsvereinbarung hat jüngst der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.04.2023 (Az.: I ZR 113/22) entschieden.
 
Die Kläger interessierten sich im Jahr 2019 für den Kauf eines Einfamilienhauses und beauftragten den beklagten Makler mit der Vermittlung einer entsprechenden Immobilie. Ein Jahr später schien die passende Immobilie gefunden und die Parteien schlossen eine Reservierungsvereinbarung. Der Makler versprach den Klägern, das Haus für die Dauer von einem Monat für sie zu reservieren und nicht an andere potentielle Interessenten zu verkaufen. Dafür verlangte der Makler von den Klägern eine Gebühr von  1 Prozent des Kaufpreises. Dies entsprach im vorliegenden Fall einer Summe von         4.200,- €. Diese Gebühr sollte mit der später bei Abschluss des Kaufvertrages anfallende Maklerprovision verrechnet werden. Die Gebühr wurde gezahlt, zum Kauf der Immobilie kam es jedoch nicht. Die Kläger verlangten daraufhin die Reservierungsgebühr zurück, was jedoch seitens des Maklerbüros verweigert wurde. Die diesbezügliche Reservierungsvereinbarung schloss eine solche Rückerstattung aus. Dagegen klagten die Kunden. 
 
Nachdem die Kläger in den Vorinstanzen, dem Amtsgericht Dresden und dem Landgericht Dresden, unterlagen, urteilte nun der Bundesgerichtshof zugunsten der Kläger, dass die vorliegende Klausel die Maklerkunden unangemessen benachteiligt und deswegen unwirksam ist. Die Klausel verpflichte nur den Makler, nicht jedoch den Eigentümer der Immobilie, der diese trotz der Reservierungsvereinbarung anderweitig verkaufen könnte oder sich dazu entschließen könnte, die Immobilie doch zu behalten. Die Reservierungsgebühr kommt daher vielmehr einer erfolgsunabhängigen Provision gleich; dies ist jedoch unzulässig. 
 
Nach alledem ist die Reservierungsgebühr in dem vorliegenden Fall daher an die Kläger zurückzuerstatten. 
 
Aufgrund dieses Urteils könnten nun auch anderen betroffene Kunden die geleistete Reservierungsgebühr zurückfordern, falls der Kauf der Immobilie nicht zustande gekommen ist und der Makler das Geld einbehalten hat.

Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zur fristlosen Kündigung führen Bei einer Arbeitsunfähigkeit muss nicht in jedem Fall Bettruhe eingehalten werden. Wer aber trotz Krankmeldung feiern geht und sich dabei ablichten lässt, kann eine fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses riskieren. So zumindest in dem Fall, den jüngst das Arbeitsgericht Siegburg (Urteil vom 16. Dezember 2022, Az.: 5 Ca 1200/22) zu […]

Solaranlage darf Nachbarn nicht unzumutbar blenden

Zwei Nachbarn stritten sich vor dem Landgericht Frankenthal um die Solaranlage, welche auf dem Hausdach des einen installiert war. Der andere Nachbar fühlte sich durch die Sonnenlichtreflexionen der Solarmodule unzumutbar stark geblendet und klagte nunmehr gegen diese Beeinträchtigung

Das Gericht hat mit Urteil vom 12.08.2022 (Aktenzeichen 9 O 67/21) sodann entschieden, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht hingenommen werden muss. Der Nachbar hat insofern eine Anspruch auf die Beseitigung der Störung, die durch die unzumutbare Blendwirkung ausgeht.

In den Sommermonaten komme es nach dem eingeholten Sachverständigengutachten zu direkten Sonnenlichtreflexionen und Spiegelungen von der Photovoltaikanlage aus hin zu dem benachbarten Wohnhaus und dem im Sommer häufig genutzten Terrassenbereich nebst Garten. Die von der Photovoltaikanlage ausgehende Blendung führt dann zu zeitweisen Einschränkungen der Sehfähigkeit. Laut dem Gutachten sind diese in dem vorliegenden Fall so hell, wie ein Blick in die Sonne selbst. Die Nutzung des Wohnhauses nebst Terrassenbereich ist daher zeitweise erheblich beeinträchtigt. Es ist dem betroffenen Nachbarn auch nicht zumutbar, das Wohnhaus durch Rollladen zu verdunkeln und den Terrassen – und Gartenbereich während der Sommermonate nicht zu nutzen.

Vielmehr muss nun der andere Nachbar die Photovoltaikanlage durch geeignete Maßnahmen so ausrichten, dass einer erhebliche Beeinträchtigung des anderen Nachbarn entgegengewirkt wird.

Diese Thematik wird die Gerichte in Zukunft wohl weiter beschäftigen. Letztendlich muss aber in jedem Einzelfall abgewogen und durch Sachverständige beurteilt werden, ob die Blendwirkung unzumutbar ist. Grenzwerte sind hierzu (bisher) noch nicht festgeschrieben.

Ab 01.08.2022: Neue Regelung im Arbeitsrecht

Nach dem sogenannten Nachweisgesetz (NachwG) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bestimmte Informationen und Daten schriftlich zu bestätigen. Dies geschieht in der Regel durch Aufnahme in den schriftlichen Arbeitsvertrag. Das NachwG legt fest, welche Punkte in einem Arbeitsvertrag enthalten sein müssen.

Nach einer neuen EU-Richtlinie und der entsprechenden Gesetzesänderung ändern sich ab dem 01.08.2022 diese Vorgaben. So müssen Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt z. B. auch Angaben machen über

  • die Höhe und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
  • die vereinbarte Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit, das Schichtsystem, den Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen,
  • eine etwaig zugesagte betriebliche Altersversorgung hinsichtlich des Namens und der Anschrift des Versorgungsträgers,
  • die Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen sowie
  • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens aber das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage etc..

Außerdem sind für die Erteilung der Informationen bestimmte Fristen vorgesehen.

Grundsätzlich gilt diese Neuregelung für ab dem 01.08.2022 neu abgeschlossene Arbeitsverträge. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber aber auch bei sogenannten Altverträgen, die also vor dem 01.08.2022 abgeschlossen wurden, sämtliche Informationen gemäß der neuen gesetzlichen Vorschriften innerhalb von sieben Tagen schriftlich aushändigen.

Zudem können nunmehr Verstöße gegen die Pflichten nach dem NachwG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 2.000,00 € pro Verstoß geahndet werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten also bei Abschluss neuer Arbeitsverträge die genannten neuen gesetzlichen Vorschriften unbedingt beachten! Außerdem sollten Arbeitnehmer bei bereits bestehenden Arbeitsverträgen prüfen, ob sie von ihrem Arbeitgeber die Informationen gemäß der gesetzlichen Neuregelung verlangen wollen oder nicht.

Barfuß oder mit Flip-Flops ans Steuer? Grundsätzlich erlaubt, aber…

Auch wenn die Temperaturen dazu verlocken und die Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich gerade kein bestimmtes Schuhwerk vorschreibt: Kommt es zu einem Unfall und dieser hätte mit einem ordentlichen, festsitzenden Schuhwerk vermieden werden können, kann im Einzelfall eine Teilschuld zugesprochen werden. Auch der Versicherungsschutz der Vollkaskoversicherung kann möglicherweise nicht vollständig greifen. Es folgen leidige Diskussionen.

Im Sinne der Verkehrssicherheit und um sich und andere nicht zu gefährden, ist es daher zu empfehlen, Schuhe zu wählen, die fest sitzen und nicht vom Fuß rutschen können. Der Kontakt zu den Pedalen ist so am besten gewährleistet! Auf High Heels, Gummistiefel oder Wanderschuhe mit dicker Sohle sollte ebenfalls aus Verkehrssicherheits- und Haftungsgründen verzichtet werden. 

Fitnessstudio-Beiträge während der Lockdown-Zeit

Fitnessstudios müssen ihren Mitgliedern die Beiträge für den Zeitraum zurückerstatten, in dem diese coronabedingt geschlossen waren.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 04.05.2022 entschieden (Az. XII ZR 64/21) und damit die vorangegangen Urteile des Amtsgerichts Papenburg und des Landgerichts Osnabrück bestätigt.

Zwischen den Parteien bestand ab Dezember 2019 ein Zwei-Jahres-Vertrag über die Mitgliedschaft Im Fitnessstudio. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie hatte das betroffene Fitnessstudio ab März 2020 bis Anfang Juni 2020 geschlossen. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge wurden trotzdem weiter abgebucht. Das Mitglied klagte gegen dieses Vorgehen.

Der Bundesgerichtshof stellte nun als letzte Instanz fest, dass der Fitnessstudiobetreiber dem Mitglied die Beiträge zurückzahlen muss. Ebenfalls stellte er fest, dass auch kein Recht bestehe, die Wochen der Schließung an die Vertragslaufzeit anzuhängen. Der Vertrag kann gerade nicht wegen einer „Störung der Geschäftsgrundlage“ um den Schließungszeitraum verlängert werden Dies wird damit begründet, dass der Gesetzgeber zur Abmilderung der Folgen der Pandemie spezielle Vorschriften erlassen habe. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Gutscheinregelung, die hier vorrangig Anwendung findet.

Neuer Bußgeldkatalog gilt ab dem 09. November 2021

Nachdem die im Frühjahr 2020 vorgenommenen Änderungen der Straßenverkehrsordnung und des Bußgeldkatalogs aus formalrechtlichen Gründen zurückgenommen werden mussten, gilt seit dem 09.11.2021 ein neuer Bußgeldkatalog. Dieser neue Bußgeldkatalog enthält zum Teil deutlich höhere Bußgelder, z. B. wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, Falschparkens, Haltens in zweiter Reihe und der Benutzung einer Rettungsgasse, um schneller voranzukommen. Temposünder haben z. B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 16 km/h bis zu 20 km/h das Doppelte zu zahlen! Innerorts kostet eine solche Überschreitung statt bisher 35,00 € nunmehr 70,00 €, außerorts statt bisher 30,00 € jetzt 60,00 €!

Nur die Fahrverbotsgrenzen sind bei Tempoverstößen – anders als noch im Frühjahr 2020 – unverändert geblieben. Wer jedoch auf der Autobahn keine Rettungsgasse bildet, erhält ab jetzt ein Fahrverbot.

Wir empfehlen Ihnen daher dringendst, die neuen Regeln einzuhalten und den Fuß vom Gas zu nehmen!

Kein Arbeitszeugnis in Tabellenform!

Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az.: 9 AZR 262/20) in seinem jüngst veröffentlichten Urteil.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der mit dem von seinem Arbeitgeber ausgestellten Zeugnis nicht zufrieden war. Das Zeugnis war ähnlich einem Schulzeugnis in Tabellenform gestaltet und die stichwortartig niedergeschriebenen Tätigkeiten wurden mit Schulnoten bewertet.

Dies entspricht nach dem oben genannten Urteil aber nicht den Anforderungen, die im Geschäftsleben an ein Arbeitszeugnis gestellt werden. Der grundsätzliche Anspruch auf ein sogenanntes qualifiziertes Arbeitszeugnis ergibt sich aus § 109 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO).  Der Arbeitnehmer kann nach dieser Vorschrift von seinem Arbeitgeber verlangen, dass neben der Art und Dauer der jeweiligen Tätigkeit auch Angaben über die Leistung und das Verhalten festgehalten werden. Diese sollen einem neuen Arbeitgeber als Entscheidungsgrundlage für eine mögliche Einstellung dienen und sollten daher klar und verständlich formuliert sein.

Das Zeugnis muss individuell auf den einzelnen Arbeitnehmer zugeschnitten sein und die prägenden Merkmale der Tätigkeit und des Mitarbeiters darstellen. Differenzierungen und individuelle Leistungsmerkmale lassen sich aber gerade nicht in Tabellenform darstellen, da in der Regel die nötige Aussagekraft fehlt.

Ein sogenanntes qualifizierte Zeugnis muss daher als Fließtext gestaltet sein, um dem Zeugnisanspruch gerecht zu werden.

Fluggastrechte gestärkt!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat die Rechte von Fluggästen gestärkt und in einem Urteil vom 23.03.2021 entschieden, dass ein von einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik kein „außergewöhnlicher Umstand“ ist, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreien kann. Ergänzend hat der EuGH festgestellt, dass dies selbst dann der Fall ist, wenn der Streik unter Beachtung der Anforderungen des nationalen Rechts organisiert wird.

Im konkreten Fall hatte ein Fluggast in Schweden einen Inlandsflug gebucht, der am 29.04.2019 hätte durchgeführt werden sollen. Dieser Flug wurde aber am selben Tag wegen eines Pilotenstreiks in Dänemark, Schweden und Norwegen annulliert. Die Fluggesellschaft lehnte die in der Fluggastrechteverordnung für den Fall einer Flugannullierung vorgesehene Ausgleichszahlung ab. Das angerufene schwedische Gericht hatte dann Zweifel, ob der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der Verordnung über die Fluggastrechte einen Streik umfasst, der von Arbeitnehmerorganisationen nach Vorankündigung rechtmäßig beschlossen und eingeleitet wurde, und wandte sich an den EuGH. Dieser kam daraufhin zu dem Ergebnis, dass die durch den Streikaufruf einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens eingeleiteten Streikmaßnahmen, bei denen die Anforderungen des nationalen Rechts beachtet werden, nicht unter den Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der Verordnung über die Fluggastrechte fallen. Vielmehr stelle ein solcher Streik ein betriebsinternes Ereignis dar und sei somit Teil der normalen Betriebstätigkeit der Airline. Hierauf könne sich diese vorbereiten und dessen Folgen abfangen. Nur wenn ein Streik eine externe Ursache habe und von der Fluggesellschaft nicht beherrschbar sei, könne ein „außergewöhnlicher Umstand“ mit der Folge der Leistungsfreiheit angenommen werden. So könnte z. B. ein von Mitarbeitern anderer Unternehmen, etwa von Fluglotsen, durchgeführter Streik durchaus ein „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der Verordnung sein. Solche Umstände müssten aber im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. 

Dennoch setzt das aktuelle Urteil des EuGH neue Maßstäbe, wie Fälle von Streiks zu beurteilen sind. (EuGH, Urteil vom 23.03.2021, Az.: Rechtssache C-28/20).