Nachbarschaftsrecht

Solaranlage darf Nachbarn nicht unzumutbar blenden

Zwei Nachbarn stritten sich vor dem Landgericht Frankenthal um die Solaranlage, welche auf dem Hausdach des einen installiert war. Der andere Nachbar fühlte sich durch die Sonnenlichtreflexionen der Solarmodule unzumutbar stark geblendet und klagte nunmehr gegen diese Beeinträchtigung

Das Gericht hat mit Urteil vom 12.08.2022 (Aktenzeichen 9 O 67/21) sodann entschieden, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht hingenommen werden muss. Der Nachbar hat insofern eine Anspruch auf die Beseitigung der Störung, die durch die unzumutbare Blendwirkung ausgeht.

In den Sommermonaten komme es nach dem eingeholten Sachverständigengutachten zu direkten Sonnenlichtreflexionen und Spiegelungen von der Photovoltaikanlage aus hin zu dem benachbarten Wohnhaus und dem im Sommer häufig genutzten Terrassenbereich nebst Garten. Die von der Photovoltaikanlage ausgehende Blendung führt dann zu zeitweisen Einschränkungen der Sehfähigkeit. Laut dem Gutachten sind diese in dem vorliegenden Fall so hell, wie ein Blick in die Sonne selbst. Die Nutzung des Wohnhauses nebst Terrassenbereich ist daher zeitweise erheblich beeinträchtigt. Es ist dem betroffenen Nachbarn auch nicht zumutbar, das Wohnhaus durch Rollladen zu verdunkeln und den Terrassen – und Gartenbereich während der Sommermonate nicht zu nutzen.

Vielmehr muss nun der andere Nachbar die Photovoltaikanlage durch geeignete Maßnahmen so ausrichten, dass einer erhebliche Beeinträchtigung des anderen Nachbarn entgegengewirkt wird.

Diese Thematik wird die Gerichte in Zukunft wohl weiter beschäftigen. Letztendlich muss aber in jedem Einzelfall abgewogen und durch Sachverständige beurteilt werden, ob die Blendwirkung unzumutbar ist. Grenzwerte sind hierzu (bisher) noch nicht festgeschrieben.