Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zur fristlosen Kündigung führen

Bei einer Arbeitsunfähigkeit muss nicht in jedem Fall Bettruhe eingehalten werden. Wer aber trotz Krankmeldung feiern geht und sich dabei ablichten lässt, kann eine fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses riskieren.

So zumindest in dem Fall, den jüngst das Arbeitsgericht Siegburg (Urteil vom 16. Dezember 2022, Az.: 5 Ca 1200/22) zu entscheiden hatte. Eine im Pflegebereich tätige Frau meldete sich für zwei Spätdienste am Wochenende krank und legte dafür auch nachträglich ein ärztliches Attest vor. In dieser Zeit ließ sie sich allerdings beim Feiern fotografieren und veröffentlichte die Bilder in ihrem Status bei einem Messaging-Dienst. Auch auf der Seite des Partyveranstalters waren die Bilder zugänglich.  Davon erhielt der Arbeitgeber Kenntnis und kündigte der betroffenen Arbeitnehmerin fristlos.

Die von dieser erhobene Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Siegburg blieb jedoch erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts habe die Frau über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerrüttet. Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für die betroffenen Tage wies eine psychische Erkrankung aus. Dass diese genau nur an diesem besagten Wochenende auftrat und danach ohne weitere Behandlung ausgeheilt sein sollte, hielt das Gericht nicht für glaubhaft und ging von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit aus. Dem vorgelegten Attest könne unter diesen Umständen keine Beweiskraft zukommen. Die fristlose Kündigung des Arbeitgebers war demnach berechtigt, da ein Grund für diese gegeben war.

Das Urteil ist Stand heute noch nicht rechtskräftig. Es kann noch Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.