Reservierungsgebühr für geplatzte Immobilienkäufe muss zurückgezahlt werden

Immobilienmakler verlangen oft eine Reservierungsgebühr von ihren Kunden, wenn sie die Immobilien einen gewissen Zeitraum  keinem anderen Interessenten anbieten. Dieses Vorgehen ist jedoch in der Regel unzulässig, wenn es am Ende gar nicht zum Abschluss des Kaufvertrages kommt.
 
Über eine solche Reservierungsvereinbarung hat jüngst der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.04.2023 (Az.: I ZR 113/22) entschieden.
 
Die Kläger interessierten sich im Jahr 2019 für den Kauf eines Einfamilienhauses und beauftragten den beklagten Makler mit der Vermittlung einer entsprechenden Immobilie. Ein Jahr später schien die passende Immobilie gefunden und die Parteien schlossen eine Reservierungsvereinbarung. Der Makler versprach den Klägern, das Haus für die Dauer von einem Monat für sie zu reservieren und nicht an andere potentielle Interessenten zu verkaufen. Dafür verlangte der Makler von den Klägern eine Gebühr von  1 Prozent des Kaufpreises. Dies entsprach im vorliegenden Fall einer Summe von         4.200,- €. Diese Gebühr sollte mit der später bei Abschluss des Kaufvertrages anfallende Maklerprovision verrechnet werden. Die Gebühr wurde gezahlt, zum Kauf der Immobilie kam es jedoch nicht. Die Kläger verlangten daraufhin die Reservierungsgebühr zurück, was jedoch seitens des Maklerbüros verweigert wurde. Die diesbezügliche Reservierungsvereinbarung schloss eine solche Rückerstattung aus. Dagegen klagten die Kunden. 
 
Nachdem die Kläger in den Vorinstanzen, dem Amtsgericht Dresden und dem Landgericht Dresden, unterlagen, urteilte nun der Bundesgerichtshof zugunsten der Kläger, dass die vorliegende Klausel die Maklerkunden unangemessen benachteiligt und deswegen unwirksam ist. Die Klausel verpflichte nur den Makler, nicht jedoch den Eigentümer der Immobilie, der diese trotz der Reservierungsvereinbarung anderweitig verkaufen könnte oder sich dazu entschließen könnte, die Immobilie doch zu behalten. Die Reservierungsgebühr kommt daher vielmehr einer erfolgsunabhängigen Provision gleich; dies ist jedoch unzulässig. 
 
Nach alledem ist die Reservierungsgebühr in dem vorliegenden Fall daher an die Kläger zurückzuerstatten. 
 
Aufgrund dieses Urteils könnten nun auch anderen betroffene Kunden die geleistete Reservierungsgebühr zurückfordern, falls der Kauf der Immobilie nicht zustande gekommen ist und der Makler das Geld einbehalten hat.