Nochmals: Mobiltelefon im Straßenverkehr

Die Behauptung, ein Handy sei eine Haarbürste, ist nicht glaubhaft

Mit einem recht skurrilen Bußgeldfall hatte sich das Amtsgericht Frankfurt am Main zu befassen. So hatte ein Busfahrer, der in eine Polizeikontrolle zur Feststellung von „Handyverstößen“ geraten war, behauptet, er hätte nur seinen Bart mit einer weißen Bürste gekämmt. Der Polizeibeamte hatte aber zuvor bei der Kontrolle Fotos gefertigt, auf denen zu erkennen war, dass der Fahrer einen weißen Gegenstand mit der rechten Hand an sein rechtes Ohr hält. Das Amtsgericht Frankfurt am Main folgte dem Betroffenen nicht, sondern verurteilte ihn wegen vorschriftswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße in Höhe von 180,00 € (§§ 23 Abs. 1 a, 49 StVO, § 24 StVG). Denn nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei der Darstellung des Busfahrers nur um eine bloße Schutzbehauptung. Die Inaugenscheinnahme der Bürste hätte ergeben, dass diese eine geschwungene, zu den Ecken hin abgerundete Form aufwies, während auf den Fotos ein rechteckiger Gegenstand zu erkennen gewesen sei. Außerdem hätten die Fotos gezeigt, dass das benutzte Gerät immer an gleicher Stelle befindlich gewesen sei. Das Gericht führte weiter aus: „Ein Kämmvorgang, der zwangsläufig eine Kammführung nach unten und/oder zur Seite voraussetzen würde, ist hingegen den Bildern nicht zu entnehmen.“ (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 16.06.2020, Geschäftsnummer: 971 Owi 363 Js 72112/19)

Quelle: Pressemittelung Nr. 1/2021 des AG Frankfurt am Main vom 25.01.2021

Unser Tipp: Wie wir schon am 18.01.2021 empfohlen haben, sollten Sie immer die Freisprecheinrichtung nutzen.

Mobiltelefon im Straßenverkehr – „Einklemmen“ ist auch Halten

Das Oberlandesgericht Köln entschied jüngst mit Beschluss vom 04.12.2020 (Az.: 1 RBs 347/20), dass das Fixieren des Mobiltelefons zwischen Schulter und Ohr seiner Ansicht nach ebenfalls als Halten zu werten ist. Der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO (Handyverstoß) sei damit erfüllt. Auf ein „in der Hand halten“ komme es demnach nicht an. 
 
Unser Tipp: Notwendige Gespräche während der Fahrt sollten nur über die Freisprecheinrichtung geführt werden!

Achtung im Straßenverkehr!

Bitte beachten Sie das unten stehende Update

Am 28. April 2020 ist die neue Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten. Verkehrsteilnehmer müssen sich auf höhere Bußgelder einstellen. Außerdem werden auch Fahrverbote eher verhängt. So kostet eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts bis 10 km/h nunmehr 30,00 € Geldbuße (bisher: 15,00 €) und außerorts 20,00 € (bisher: 10,00 €). Bei einem Tempoverstoß von 16 bis 20 km/h innerorts werden jetzt 70,00 € (bisher: 35,00 €) und außerorts 60,00 € (bisher: 30,00 €) fällig.

Und während bisher erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 bis 30 km/h zusätzlich zu den Geldbußen von 100,00 € (innerorts) bzw. 80,00 € (außerorts) dann ein Fahrverbot drohte, wenn innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der ersten Entscheidung erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h festgestellt wurde, wird jetzt bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 bis 25 km/h (innerorts) ein solches Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen. Hinzukommen 80,00 € Geldbuße und ein Punkt im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg. Außerorts wird ein Fahrverbot „erst“ bei einer Überschreitung von 26 bis 30 km/h ausgesprochen und auch hier zusätzlich ein Bußgeld von 80,00 € und ein Punkt eingetragen.

Es gilt also, das Gaspedal zukünftig mit noch mehr Bedacht zu betätigen!

Noch drastischer fallen weitere Erhöhungen aus:

Wenn Fahrzeugführer keine Rettungsgasse bilden, kostet dies zurzeit 200,00 € Bußgeld und zwei Punkte in Flensburg. Ab heute kommt auch noch ein Monat Fahrverbot hinzu! Noch härter bestraft werden Verkehrsteilnehmer, die durch eine gebildete Rettungsgasse fahren oder sich an Einsatzfahrzeuge der Polizei, des Rettungsdienstes, Abschleppwagen o. ä. „dranhängen“ und hinterherfahren. Hier werden mindestens 240,00 €, zwei Punkte und ebenfalls ein Monat Fahrverbot fällig.

Vorsicht auch beim Halten in zweiter Reihe! Dies kostet ab sofort 55,00 € und bei Behinderung sogar 70,00 € und einen Punkt ins Flensburg.

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, sollten Sie diesen und die verhängten Geldbußen, Punkte und Fahrverbote in jedem Fall rechtlich überprüfen lassen.

UPDATE:

Die Umsetzung der neuen Straßenverkehrsordnung wurde gekippt. Infolge eines Formfehlers scheint diese zumindest in Teilen verfassungswidrig zu sein. Das Gesetzgebungsverfahren muss daher komplett neu durchlaufen werden. Der Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer forderte die Bundesländer daher dazu auf, die verschärften Regeln bei Geschwindigkeitsüberschreitungen vorerst nicht anzuwenden und zunächst wieder den alten Bußgeldkataloges heranzuziehen. Niedersachsen ist dieser Empfehlung gefolgt. In Bremen werden die neuen Bestimmungen jedoch teilweise angewandt beziehungsweise werden hier die betroffenen Verfahren so lange ausgesetzt, bis es eine neue bundeseinheitliche Regelung gibt.

18.000 Euro Schadensersatz – Die Post war zu spät

Die Deutsche Post muss für die verspätete Zustellung eines fristgebundenen Schreibens 18.000 Euro Schadensersatz zahlen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte mit seiner Entscheidung vom 16. April 2020 (Az.: 3 U 225/19) das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bonn bestätigt.

In dem zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin Urlaubsansprüche bei ihrem Arbeitgeber – einer Klinik – geltend machen wollen, die sie wegen Schwangerschaft und Elternzeit nicht nehmen konnte. Dieses musste sie bis zum 30. September 2017 schriftlich tun. Um die Frist zu wahren, gab sie den Brief am Freitag, den 29. September 2017, als Expresszustellung mit dem Zusatzservice Samstagszustellung bei der Deutschen Post auf. 

Der Brief wurde jedoch erst am 4. Oktober 2017 dem Arbeitgeber zugestellt, der die Ansprüche dann zurückwies. 

Die Frau verklagte daraufhin die Deutsche Post, die sich mit dem Argument wehrte, dass der Briefkasten des Arbeitgebers nicht beschriftet gewesen sei.

Dies ließen die Richter des OLG nicht gelten und befanden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Frachtvertrag nicht erfüllt worden sei. Der Zusteller hätte die Pflicht gehabt, an der rund um die Uhr besetzen Pforte des Arbeitgebers nachzufragen. Danach haftet der Frachtführer nach Ansicht der Richter für den Schaden, der durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. Aus der vereinbarten Samstagszustellung, die mit einem erhöhten Porto einherging, habe es sich offenkundig um eine solche Sendung gehandelt, bei der die Lieferfrist von besonderer Bedeutung war. 

Die Deutsche Post kommt diese verspätete Zustellung teuer zu stehen, denn der Klägerin wurde ein Schadensersatz in Höhe von 18.000 € zugesprochen.

Etliche Pauschalreisen werden zur Zeit von den Reiseveranstaltern abgesagt. Fragen ergeben sich in diesem Zusammenhang hauptsächlich hinsichtlich der Rückzahlung des bereits geleisteten Reisepreises und ob offene Restzahlungen seitens des Reisenden noch zu leisten sind. Hier spielen momentan viele Reiseveranstalter auf Zeit.

Wie ist der Begriff „Gemeinsamer Tod“ auszulegen?

Das Kammergericht Berlin hatte über die Auslegung der Formulierungen in einem handschriftlich verfassten gemeinschaftlichen Testament zu entscheiden. Dort hatten sich Eheleute gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben und im Falle eines „gemeinsamen Todes“ ihr Patenkind als Alleinerben eingesetzt. Nachdem die Ehefrau verstorben war, entbrannte ein Streit um die Auslegung dieses Begriffs „Gemeinsamer Tod“.

Das Kammergericht entschied daraufhin in einem Beschluss vom 15.01.2020 (Az.: 6 W 45/19), dass die Verwendung des Begriffs „Gemeinsamer Tod“ in einem gemeinschaftlichen Testament so auszulegen sein kann, dass damit der Zeitpunkt gemeint sein soll, in dem beide Eheleute „gemeinsam“ tot sind, also im Sinne „wenn wir beide tot sind“. Gemeinsam bedeutet somit nicht zugleich oder zeitgleich. Das Kammergericht wörtlich: „Die Verwendung des Begriffs ‚Gemeinsamer Tod‘ ist nach allgemeinem Sprachverständnis – anders als der Begriff ‚Gleichzeitiger Tod‘ – nicht notwendig auf einen identischen Todeszeitpunkt oder einen engen zeitlichen Zusammenhang beschränkt, mit ihm kann auch der Tod beider Eheleute nach dem Versterben des längerlebenden Ehegatten als ‚gemeinsamer‘ Zustand verstanden werden. Denn das Eigenschaftswort ‚gemeinsam‘ beinhaltet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine zeitliche Komponente, sondern hat die Bedeutung von ‚zusammen‘, ‚miteinander‘ oder ‚gemeinschaftlich‘.“

Auch diese gerichtliche Entscheidung zeigt wiederum, dass vor der Abfassung von letztwilligen Verfügungen, insbesondere von eigenhändigen handschriftlichen Testamenten unbedingt Rechtsrat eingeholt werden sollte. Denn es kommt eben auf die korrekte Formulierung an, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Abflugort ist auch Klageort

Reisende haben bei Flugverspätungen entsprechend den Voraussetzungen der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 einen Anspruch auf Entschädigung gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dazu am 26.03.2020 in seinem Urteil (Az. C-215/18) entschieden: Wer über ein Reisebüro einen Flug als Teil einer Pauschalreise bei einer ausländischen Fluggesellschaft bucht, muss diese nicht an ihrem Firmensitz verklagen, sondern dürfe auch am Abflugort vor dem zuständigen Gericht klagen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin eine Pauschalreise bei einem tschechischen Reisebüro gebucht, die sich aus dem Flug von Prag nach Island und der dortigen Unterbringung zusammensetze. Der Hinflug mit einer dänischen Fluggesellschaft startete mit mehr als vier Stunden Verspätung. Die Klägerin hatte gegen die dänische Fluggesellschaft bei einem Gericht in Prag die Klage auf Ausgleichszahlung in Höhe von 400 € erhoben.

Das Prager Gericht hatte jedoch Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, da diese gegen ein Unternehmen aus der EU in der Regel – sofern keine Vertragssache vorliegt – in dem Land erhoben werden muss, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Ob dem Klageverfahren aber ein Vertragsverhältnis zugrunde lag, war zweifelhaft, da die Klägerin nicht direkt mit der Airline den Vertrag geschlossen hatte, sondern mit dem Reisebüro.

Über diesen Fall hatte sodann der Europäische Gerichtshof zu entscheiden und stellte fest, dass Fluggäste unter bestimmten Voraussetzungen ihren Anspruch auch bei einem Gericht im Abflugland geltend machen können. Es wurde entschieden, dass eine Airline auch dann als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung angesehen werde, wenn sie einen Fluggast im Namen eines Dritten – hier also des Reisebüros – befördert. Daher könne sich die Reisende in diesem Fall auch auf die Rechte aus der Fluggastrechte-Verordnung berufen, obwohl sie keinen direkten Vertrag mit der Fluggesellschaft hatte.

Das Luftfahrtunternehmen sei die Verpflichtungen aus der Fluggastrechte-Verordnung auf jeden Fall gegenüber dem Reisebüro als direktem Vertragspartner freiwillig eingegangen. Diese Verpflichtungen finden ihren Ursprung in dem Pauschalreisevertrag, den der Fluggast mit dem Reisebüro geschlossen hat Insofern liegt also eine Vertragssache vor, die die Zulässigkeit der Klage vor einem Gericht am Abflugort begründet.

Diese Entscheidung bindet in gleicher Weise auch andere nationale Gerichte in ähnlichen Fällen. 

Volles E-Mail Postfach ist keine Ausrede!

…schon gar nicht, wenn es um den Eingang einer Bewerbung für den öffentlichen Dienst geht.

Das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem am 23.01.2020 veröffentlichen Urteil (8 AZR 484/18) folgenden Fall zu entscheiden:

Ein schwerbehinderter Kläger begehrte mit seiner Klage vom beklagten Land Zahlung einer Summe über 7.434,39 €. Er hatte sich im August 2015 auf eine Stelle als Gerichtsvollzieher beworben und seine Bewerbung per E-Mail eingereicht. Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch erfolgte jedoch nicht, obwohl § 82 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) alte Fassung (a.F.) eine Regelung enthält, wonach eine nicht offensichtlich ungeeignete schwerbehinderte oder dieser gleichgestellte Person zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden muss. Die entsprechenden Angaben hatte der Kläger in seiner Bewerbung gemacht.

Die unterlassene Einladung kann als Indiz bewertet werden, das die Benachteiligung wegen der Behinderung begründet. Diese Vermutung kann allerdings vom Arbeitgeber widerlegt werden, was das Land in diesem Fall auch versuchte. Und zwar mit der Begründung, dass die Bewerbung wegen Überfüllung des E-Mail-Postfachs und genauer Absprache zwischen den Mitarbeitern nicht in deren Geschäftsgang gelangte und aus diesem Grunde gerade keine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vorläge.

Nachdem das Arbeitsgericht Köln die Klage abgewiesen hat, gab ihr das Landesarbeitsgericht Köln teilweise statt und sprach dem Kläger eine Entschädigung über 3.717,30 € zu. Die seitens des beklagten Landes eingelegte Revision beim Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos und ließ diese Widerlegung nicht zu.

Nach dem höchstinstanzlichen Urteil besteht ein Anspruch auf Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Nach § 82 Satz 2 SGB IX a. F. hätte der Kläger zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen, nachdem die Bewerbung eingegangen war. Die unterbliebene Einladung begründet die Vermutung, dass der Kläger wegen seiner Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person benachteiligt wurde, welche auch nicht widerlegt wurde. Das beklagte Land konnte sich nicht darauf berufen, dass die Bewerbung nicht in den Geschäftsgang der Behörde gelangt ist.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 27.11.2018 (Az. 7 Sa 963/18) einer Bewerberin als Dipl.-Informatikerin eine Entschädigung wegen Verstoßes gegen § 7 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) in Höhe von 1,5 Monatsvergütungen zugesprochen. Weiterlesen