Reiserecht

Fluggastrechte gestärkt!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat die Rechte von Fluggästen gestärkt und in einem Urteil vom 23.03.2021 entschieden, dass ein von einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik kein „außergewöhnlicher Umstand“ ist, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreien kann. Ergänzend hat der EuGH festgestellt, dass dies selbst dann der Fall ist, wenn der Streik unter Beachtung der Anforderungen des nationalen Rechts organisiert wird.

Im konkreten Fall hatte ein Fluggast in Schweden einen Inlandsflug gebucht, der am 29.04.2019 hätte durchgeführt werden sollen. Dieser Flug wurde aber am selben Tag wegen eines Pilotenstreiks in Dänemark, Schweden und Norwegen annulliert. Die Fluggesellschaft lehnte die in der Fluggastrechteverordnung für den Fall einer Flugannullierung vorgesehene Ausgleichszahlung ab. Das angerufene schwedische Gericht hatte dann Zweifel, ob der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der Verordnung über die Fluggastrechte einen Streik umfasst, der von Arbeitnehmerorganisationen nach Vorankündigung rechtmäßig beschlossen und eingeleitet wurde, und wandte sich an den EuGH. Dieser kam daraufhin zu dem Ergebnis, dass die durch den Streikaufruf einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens eingeleiteten Streikmaßnahmen, bei denen die Anforderungen des nationalen Rechts beachtet werden, nicht unter den Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der Verordnung über die Fluggastrechte fallen. Vielmehr stelle ein solcher Streik ein betriebsinternes Ereignis dar und sei somit Teil der normalen Betriebstätigkeit der Airline. Hierauf könne sich diese vorbereiten und dessen Folgen abfangen. Nur wenn ein Streik eine externe Ursache habe und von der Fluggesellschaft nicht beherrschbar sei, könne ein „außergewöhnlicher Umstand“ mit der Folge der Leistungsfreiheit angenommen werden. So könnte z. B. ein von Mitarbeitern anderer Unternehmen, etwa von Fluglotsen, durchgeführter Streik durchaus ein „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der Verordnung sein. Solche Umstände müssten aber im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. 

Dennoch setzt das aktuelle Urteil des EuGH neue Maßstäbe, wie Fälle von Streiks zu beurteilen sind. (EuGH, Urteil vom 23.03.2021, Az.: Rechtssache C-28/20).