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    Straßenverkehrsrecht

    Rechtsprechung

    Nochmals: Mobiltelefon im Straßenverkehr

    Die Behauptung, ein Handy sei eine Haarbürste, ist nicht glaubhaft

    Mit einem recht skurrilen Bußgeldfall hatte sich das Amtsgericht Frankfurt am Main zu befassen. So hatte ein Busfahrer, der in eine Polizeikontrolle zur Feststellung von „Handyverstößen“ geraten war, behauptet, er hätte nur seinen Bart mit einer weißen Bürste gekämmt. Der Polizeibeamte hatte aber zuvor bei der Kontrolle Fotos gefertigt, auf denen zu erkennen war, dass der Fahrer einen weißen Gegenstand mit der rechten Hand an sein rechtes Ohr hält. Das Amtsgericht Frankfurt am Main folgte dem Betroffenen nicht, sondern verurteilte ihn wegen vorschriftswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße in Höhe von 180,00 € (§§ 23 Abs. 1 a, 49 StVO, § 24 StVG). Denn nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei der Darstellung des Busfahrers nur um eine bloße Schutzbehauptung. Die Inaugenscheinnahme der Bürste hätte ergeben, dass diese eine geschwungene, zu den Ecken hin abgerundete Form aufwies, während auf den Fotos ein rechteckiger Gegenstand zu erkennen gewesen sei. Außerdem hätten die Fotos gezeigt, dass das benutzte Gerät immer an gleicher Stelle befindlich gewesen sei. Das Gericht führte weiter aus: „Ein Kämmvorgang, der zwangsläufig eine Kammführung nach unten und/oder zur Seite voraussetzen würde, ist hingegen den Bildern nicht zu entnehmen.“ (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 16.06.2020, Geschäftsnummer: 971 Owi 363 Js 72112/19)

    Quelle: Pressemittelung Nr. 1/2021 des AG Frankfurt am Main vom 25.01.2021

    Unser Tipp: Wie wir schon am 18.01.2021 empfohlen haben, sollten Sie immer die Freisprecheinrichtung nutzen.

    Februar 8, 2021
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