Arbeitsrecht

Ab 01.08.2022: Neue Regelung im Arbeitsrecht

Nach dem sogenannten Nachweisgesetz (NachwG) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bestimmte Informationen und Daten schriftlich zu bestätigen. Dies geschieht in der Regel durch Aufnahme in den schriftlichen Arbeitsvertrag. Das NachwG legt fest, welche Punkte in einem Arbeitsvertrag enthalten sein müssen.

Nach einer neuen EU-Richtlinie und der entsprechenden Gesetzesänderung ändern sich ab dem 01.08.2022 diese Vorgaben. So müssen Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt z. B. auch Angaben machen über

  • die Höhe und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
  • die vereinbarte Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit, das Schichtsystem, den Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen,
  • eine etwaig zugesagte betriebliche Altersversorgung hinsichtlich des Namens und der Anschrift des Versorgungsträgers,
  • die Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen sowie
  • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens aber das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage etc..

Außerdem sind für die Erteilung der Informationen bestimmte Fristen vorgesehen.

Grundsätzlich gilt diese Neuregelung für ab dem 01.08.2022 neu abgeschlossene Arbeitsverträge. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber aber auch bei sogenannten Altverträgen, die also vor dem 01.08.2022 abgeschlossen wurden, sämtliche Informationen gemäß der neuen gesetzlichen Vorschriften innerhalb von sieben Tagen schriftlich aushändigen.

Zudem können nunmehr Verstöße gegen die Pflichten nach dem NachwG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 2.000,00 € pro Verstoß geahndet werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten also bei Abschluss neuer Arbeitsverträge die genannten neuen gesetzlichen Vorschriften unbedingt beachten! Außerdem sollten Arbeitnehmer bei bereits bestehenden Arbeitsverträgen prüfen, ob sie von ihrem Arbeitgeber die Informationen gemäß der gesetzlichen Neuregelung verlangen wollen oder nicht.