Vermieterhaftung bei Eisglätte
Ein Sturz auf eisglattem Boden kann für Vermieter teuer werden: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter auch dann haftet, wenn ein Hausmeisterdienst den Winterdienst übernimmt und dieser dabei seine Pflicht verletzt. In dem Fall aus der Stadt Solms war eine Mieterin auf einem vereisten Weg zum Haus gestürzt und erheblich verletzt worden.
Obwohl die Eigentümergemeinschaft einen professionellen Hausmeisterdienst beauftragt hatte, blieb das Streuen aus. Während das Landgericht Limburg die Berufung abwies, stellte der BGH in seinem Urteil vom 06.08.2025 – VIII ZR 250/23 klar, dass der Vermieter sich das Fehlverhalten eines beauftragten Dienstleisters rechtlich zurechnen lassen müsse und der Vermieter für das hier geltend gemachte Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden kann. Vermieter sollten ihre Kontrollpflichten gerade auch bei ausgelagerten Arbeiten ernst nehmen!



