Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 27.11.2018 (Az. 7 Sa 963/18) einer Bewerberin als Dipl.-Informatikerin eine Entschädigung wegen Verstoßes gegen § 7 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) in Höhe von 1,5 Monatsvergütungen zugesprochen.

Die Klägerin hatte geltend gemacht, ihre Bewerbung sei deswegen nicht erfolgreich gewesen, weil sie ein muslimisches Kopftuch trage. Daher liege eine nicht erlaubte Benachteiligung wegen ihrer Religion vor. Das beklagte Land Berlin hatte sich auf das Neutralitätsgesetz berufen. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch entschieden, dass es bei der Auslegung des Neutralitätsgesetzes an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015 (Az. 1 BvR 471/10 -, 1 BvR 1181/10) gebunden sei, so dass für ein gesetzliches allgemeines Verbot religiöser Symbole, wie z. B. einem Kopftuch, eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität erforderlich sei. Im jetzt entschiedenen Fall habe dies aber nicht festgestellt werden können. Damit hat das Landesarbeitsgericht das vorangegangene, zu Ungunsten der Klägerin ergangene Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.05.2018 (Az. 58 Ca 7193/17) aufgehoben.

Das Landesarbeitsgericht hat nunmehr jedoch auch für das unterlegene beklagte Land Berlin die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.