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    Sturz beim Kaffeeholen – Arbeitsunfall?!

    Ist der Weg zur Kaffeemaschine während der Arbeitszeit vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst? Ja! Dies hat das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 07.02.2023 (Az.: L 3 U 202/21) festgestellt.

    Eine Mitarbeiterin rutschte auf dem Weg zu dem im Sozialraum des Betriebsgebäudes aufgestellten Getränkeautomaten auf nassem Boden aus und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Die Unfallkasse lehnte eine Eintrittspflicht zunächst ab mit der Begründung, der Versicherungsschutz würde mit dem Eintritt in den Sozialraum/Kantine enden.

    Das Landessozialgericht entschied jedoch zugunsten der Arbeitnehmerin, dass dieser Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Der Sturz erfolgte in diesem Fall in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten. Ist ein Beschäftigter auf dem Weg, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, so ist er grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Die Kantine gehört hier auch eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Die gesetzliche Unfallversicherung ist eintrittspflichtig.

    Aber: Die Nahrungsaufnahme an sich ist jedoch nicht versichert, stellte das Landessozialgericht Hessen fest. Unfälle hierbei, z.B. Verschlucken, gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Ebenfalls ist der Kauf von Lebensmitteln für den privaten Bereich und die dafür zurückgelegten Wege vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht mit abgedeckt.

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