Wie ist der Begriff „Gemeinsamer Tod“ auszulegen?
Das Kammergericht Berlin hatte über die Auslegung der Formulierungen in einem handschriftlich verfassten gemeinschaftlichen Testament zu entscheiden. Dort hatten sich Eheleute gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben und im Falle eines „gemeinsamen Todes“ ihr Patenkind als Alleinerben eingesetzt. Nachdem die Ehefrau verstorben war, entbrannte ein Streit um die Auslegung dieses Begriffs „Gemeinsamer Tod“.
Das Kammergericht entschied daraufhin in einem Beschluss vom 15.01.2020 (Az.: 6 W 45/19), dass die Verwendung des Begriffs „Gemeinsamer Tod“ in einem gemeinschaftlichen Testament so auszulegen sein kann, dass damit der Zeitpunkt gemeint sein soll, in dem beide Eheleute „gemeinsam“ tot sind, also im Sinne „wenn wir beide tot sind“. Gemeinsam bedeutet somit nicht zugleich oder zeitgleich. Das Kammergericht wörtlich: „Die Verwendung des Begriffs ‚Gemeinsamer Tod‘ ist nach allgemeinem Sprachverständnis – anders als der Begriff ‚Gleichzeitiger Tod‘ – nicht notwendig auf einen identischen Todeszeitpunkt oder einen engen zeitlichen Zusammenhang beschränkt, mit ihm kann auch der Tod beider Eheleute nach dem Versterben des längerlebenden Ehegatten als ‚gemeinsamer‘ Zustand verstanden werden. Denn das Eigenschaftswort ‚gemeinsam‘ beinhaltet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine zeitliche Komponente, sondern hat die Bedeutung von ‚zusammen‘, ‚miteinander‘ oder ‚gemeinschaftlich‘.“
Auch diese gerichtliche Entscheidung zeigt wiederum, dass vor der Abfassung von letztwilligen Verfügungen, insbesondere von eigenhändigen handschriftlichen Testamenten unbedingt Rechtsrat eingeholt werden sollte. Denn es kommt eben auf die korrekte Formulierung an, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.