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Fitnessstudio-Beiträge während der Lockdown-Zeit

Fitnessstudios müssen ihren Mitgliedern die Beiträge für den Zeitraum zurückerstatten, in dem diese coronabedingt geschlossen waren.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 04.05.2022 entschieden (Az. XII ZR 64/21) und damit die vorangegangen Urteile des Amtsgerichts Papenburg und des Landgerichts Osnabrück bestätigt.

Zwischen den Parteien bestand ab Dezember 2019 ein Zwei-Jahres-Vertrag über die Mitgliedschaft Im Fitnessstudio. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie hatte das betroffene Fitnessstudio ab März 2020 bis Anfang Juni 2020 geschlossen. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge wurden trotzdem weiter abgebucht. Das Mitglied klagte gegen dieses Vorgehen.

Der Bundesgerichtshof stellte nun als letzte Instanz fest, dass der Fitnessstudiobetreiber dem Mitglied die Beiträge zurückzahlen muss. Ebenfalls stellte er fest, dass auch kein Recht bestehe, die Wochen der Schließung an die Vertragslaufzeit anzuhängen. Der Vertrag kann gerade nicht wegen einer „Störung der Geschäftsgrundlage“ um den Schließungszeitraum verlängert werden Dies wird damit begründet, dass der Gesetzgeber zur Abmilderung der Folgen der Pandemie spezielle Vorschriften erlassen habe. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Gutscheinregelung, die hier vorrangig Anwendung findet.

Abflugort ist auch Klageort

Reisende haben bei Flugverspätungen entsprechend den Voraussetzungen der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 einen Anspruch auf Entschädigung gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dazu am 26.03.2020 in seinem Urteil (Az. C-215/18) entschieden: Wer über ein Reisebüro einen Flug als Teil einer Pauschalreise bei einer ausländischen Fluggesellschaft bucht, muss diese nicht an ihrem Firmensitz verklagen, sondern dürfe auch am Abflugort vor dem zuständigen Gericht klagen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin eine Pauschalreise bei einem tschechischen Reisebüro gebucht, die sich aus dem Flug von Prag nach Island und der dortigen Unterbringung zusammensetze. Der Hinflug mit einer dänischen Fluggesellschaft startete mit mehr als vier Stunden Verspätung. Die Klägerin hatte gegen die dänische Fluggesellschaft bei einem Gericht in Prag die Klage auf Ausgleichszahlung in Höhe von 400 € erhoben.

Das Prager Gericht hatte jedoch Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, da diese gegen ein Unternehmen aus der EU in der Regel – sofern keine Vertragssache vorliegt – in dem Land erhoben werden muss, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Ob dem Klageverfahren aber ein Vertragsverhältnis zugrunde lag, war zweifelhaft, da die Klägerin nicht direkt mit der Airline den Vertrag geschlossen hatte, sondern mit dem Reisebüro.

Über diesen Fall hatte sodann der Europäische Gerichtshof zu entscheiden und stellte fest, dass Fluggäste unter bestimmten Voraussetzungen ihren Anspruch auch bei einem Gericht im Abflugland geltend machen können. Es wurde entschieden, dass eine Airline auch dann als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung angesehen werde, wenn sie einen Fluggast im Namen eines Dritten – hier also des Reisebüros – befördert. Daher könne sich die Reisende in diesem Fall auch auf die Rechte aus der Fluggastrechte-Verordnung berufen, obwohl sie keinen direkten Vertrag mit der Fluggesellschaft hatte.

Das Luftfahrtunternehmen sei die Verpflichtungen aus der Fluggastrechte-Verordnung auf jeden Fall gegenüber dem Reisebüro als direktem Vertragspartner freiwillig eingegangen. Diese Verpflichtungen finden ihren Ursprung in dem Pauschalreisevertrag, den der Fluggast mit dem Reisebüro geschlossen hat Insofern liegt also eine Vertragssache vor, die die Zulässigkeit der Klage vor einem Gericht am Abflugort begründet.

Diese Entscheidung bindet in gleicher Weise auch andere nationale Gerichte in ähnlichen Fällen.