18.000 Euro Schadensersatz – Die Post war zu spät
Die Deutsche Post muss für die verspätete Zustellung eines fristgebundenen Schreibens 18.000 Euro Schadensersatz zahlen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte mit seiner Entscheidung vom 16. April 2020 (Az.: 3 U 225/19) das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bonn bestätigt.
In dem zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin Urlaubsansprüche bei ihrem Arbeitgeber – einer Klinik – geltend machen wollen, die sie wegen Schwangerschaft und Elternzeit nicht nehmen konnte. Dieses musste sie bis zum 30. September 2017 schriftlich tun. Um die Frist zu wahren, gab sie den Brief am Freitag, den 29. September 2017, als Expresszustellung mit dem Zusatzservice Samstagszustellung bei der Deutschen Post auf.
Der Brief wurde jedoch erst am 4. Oktober 2017 dem Arbeitgeber zugestellt, der die Ansprüche dann zurückwies.
Die Frau verklagte daraufhin die Deutsche Post, die sich mit dem Argument wehrte, dass der Briefkasten des Arbeitgebers nicht beschriftet gewesen sei.
Dies ließen die Richter des OLG nicht gelten und befanden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Frachtvertrag nicht erfüllt worden sei. Der Zusteller hätte die Pflicht gehabt, an der rund um die Uhr besetzen Pforte des Arbeitgebers nachzufragen. Danach haftet der Frachtführer nach Ansicht der Richter für den Schaden, der durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. Aus der vereinbarten Samstagszustellung, die mit einem erhöhten Porto einherging, habe es sich offenkundig um eine solche Sendung gehandelt, bei der die Lieferfrist von besonderer Bedeutung war.
Die Deutsche Post kommt diese verspätete Zustellung teuer zu stehen, denn der Klägerin wurde ein Schadensersatz in Höhe von 18.000 € zugesprochen.