„Kein Urlaub. Und was ist mit meinem Geld?“
Etliche Pauschalreisen werden zur Zeit von den Reiseveranstaltern abgesagt. Fragen ergeben sich in diesem Zusammenhang hauptsächlich hinsichtlich der Rückzahlung des bereits geleisteten Reisepreises und ob offene Restzahlungen seitens des Reisenden noch zu leisten sind. Hier spielen momentan viele Reiseveranstalter auf Zeit.
Eine Absage des Reiseveranstalters gilt als Rücktritt gemäß § 651 h Abs. 4 Abs.1 Nr.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach geltendem Recht ist der Reiseveranstalter zum jetzigen Stand in solchen Fällen verpflichtet, den bereits gezahlten Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zurückzuerstatten.
„Eigentlich will ich da gar nicht mehr hin. Aber bekomme ich dann mein Geld wieder?“
Nach Ansicht des Bundesministeriums könnte in dieser besonderen Zeit ein Rücktrittsrecht bestehen. Die üblichen Stornogebühren für Reisen, die in den kommenden Wochen geplant waren, könnten somit infolge der weltweiten Bedrohung durch die Covid-19-Pandemie entfallen, da unvermeidbare außergewöhnliche Umstände, die die Reise erheblich beeinträchtigen könnten, vorliegen. Ein wesentliches Indiz hierfür sind Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Vorsicht ist jedoch vor dem vorschnellen Rücktritt geboten, da ansonsten der Veranstalter seine vertragliche Stornoentschädigung verlangen kann.
„Die bieten mir einen Gutschein an. Muss ich den annehmen, weil ich sonst gar nichts kriege?“
Die viel diskutierte „Gutscheinlösung“ ist lediglich auf freiwilliger Basis seitens des Reisenden anzunehmen. Die gesetzlichen Regelungen zum Pauschalreiserecht basieren auf der europäischen Pauschalreiserichtlinie, die einheitlich in den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss. Das europäische Recht kennt allerdings derzeit eine solche „Gutscheinlösung“ nicht.