Fitnessstudio-Beiträge während der Lockdown-Zeit
Fitnessstudios müssen ihren Mitgliedern die Beiträge für den Zeitraum zurückerstatten, in dem diese coronabedingt geschlossen waren.
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 04.05.2022 entschieden (Az. XII ZR 64/21) und damit die vorangegangen Urteile des Amtsgerichts Papenburg und des Landgerichts Osnabrück bestätigt.
Zwischen den Parteien bestand ab Dezember 2019 ein Zwei-Jahres-Vertrag über die Mitgliedschaft Im Fitnessstudio. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie hatte das betroffene Fitnessstudio ab März 2020 bis Anfang Juni 2020 geschlossen. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge wurden trotzdem weiter abgebucht. Das Mitglied klagte gegen dieses Vorgehen.
Der Bundesgerichtshof stellte nun als letzte Instanz fest, dass der Fitnessstudiobetreiber dem Mitglied die Beiträge zurückzahlen muss. Ebenfalls stellte er fest, dass auch kein Recht bestehe, die Wochen der Schließung an die Vertragslaufzeit anzuhängen. Der Vertrag kann gerade nicht wegen einer „Störung der Geschäftsgrundlage“ um den Schließungszeitraum verlängert werden Dies wird damit begründet, dass der Gesetzgeber zur Abmilderung der Folgen der Pandemie spezielle Vorschriften erlassen habe. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Gutscheinregelung, die hier vorrangig Anwendung findet.