Kein Arbeitszeugnis in Tabellenform!
Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az.: 9 AZR 262/20) in seinem jüngst veröffentlichten Urteil.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der mit dem von seinem Arbeitgeber ausgestellten Zeugnis nicht zufrieden war. Das Zeugnis war ähnlich einem Schulzeugnis in Tabellenform gestaltet und die stichwortartig niedergeschriebenen Tätigkeiten wurden mit Schulnoten bewertet.
Dies entspricht nach dem oben genannten Urteil aber nicht den Anforderungen, die im Geschäftsleben an ein Arbeitszeugnis gestellt werden. Der grundsätzliche Anspruch auf ein sogenanntes qualifiziertes Arbeitszeugnis ergibt sich aus § 109 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO). Der Arbeitnehmer kann nach dieser Vorschrift von seinem Arbeitgeber verlangen, dass neben der Art und Dauer der jeweiligen Tätigkeit auch Angaben über die Leistung und das Verhalten festgehalten werden. Diese sollen einem neuen Arbeitgeber als Entscheidungsgrundlage für eine mögliche Einstellung dienen und sollten daher klar und verständlich formuliert sein.
Das Zeugnis muss individuell auf den einzelnen Arbeitnehmer zugeschnitten sein und die prägenden Merkmale der Tätigkeit und des Mitarbeiters darstellen. Differenzierungen und individuelle Leistungsmerkmale lassen sich aber gerade nicht in Tabellenform darstellen, da in der Regel die nötige Aussagekraft fehlt.
Ein sogenanntes qualifizierte Zeugnis muss daher als Fließtext gestaltet sein, um dem Zeugnisanspruch gerecht zu werden.