Mobiltelefon im Straßenverkehr – „Einklemmen“ ist auch Halten

Das Oberlandesgericht Köln entschied jüngst mit Beschluss vom 04.12.2020 (Az.: 1 RBs 347/20), dass das Fixieren des Mobiltelefons zwischen Schulter und Ohr seiner Ansicht nach ebenfalls als Halten zu werten ist. Der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO (Handyverstoß) sei damit erfüllt. Auf ein „in der Hand halten“ komme es demnach nicht an. 
 
Unser Tipp: Notwendige Gespräche während der Fahrt sollten nur über die Freisprecheinrichtung geführt werden!