Aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.09.2018)
„Kein Honorar bei fehlerhafter zahnärztlich-implantologischer Leistung, wenn die Nachbehandlung nur noch zu ‚Notlösungen‘ führen kann“
In einem Urteil vom 13.09.2018 (Aktenzeichen: III ZR 294/16) hat der dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass der Honoraranspruch eines Zahnarztes für implantologische Leistungen z. B. dann entfallen könne, wenn der Zahnarzt die Implantate fehlerhaft eingesetzt habe und eine Korrektur ihrer Position durch Nachbehandlung nicht möglich sei. Im vom BGH entschiedenen Fall hatte der Zahnarzt seiner Patientin acht Implantate eingesetzt. Die dann weiter vorgesehene prothetische Versorgung der Implantate, die nach wie vor im Kieferknochen verblieben, konnte nicht durchgeführt werden, da die Patientin die Behandlung abbrach. Die bisher durchgeführte Beweisaufnahme bestätigte nach Auffassung des BGH den Sachvortrag der Beklagten, wonach Behandlungsfehler vorlagen und deshalb eine den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechende Nachbehandlung und prothetische Versorgung des Gebisses nicht mehr vorgenommen werden könne. Daher könne ein Anspruch auf Honorarzahlung gemäß § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 2 in Verbindung mit § 398 BGB nicht bejaht werden. Die implantologischen Leistungen des Zahnarztes seien für die Patientin insgesamt nutzlos, so dass gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB kein Honoraranspruch bestehe. Der BGH verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück, u.a. mit der Aufgabe, jetzt diejenigen Positionen aus der Honorarrechnung zu ermitteln, die nach Abzug der Vergütung für die nicht beziehungsweise nutzlos erbrachten Leistungen als berechtigt verbleiben würden.